Wenn die Temperaturen steigen und die Tage länger werden, treibt es viele Menschen auf Balkon, Terrasse oder in den Garten. Doch nicht alle Aktivitäten, denen man dort ab dem Frühjahr gerne nachgehen würde, sind auch erlaubt. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, riskiert mindestens Streit mit den Nachbarn. Für so manche Punkte sollten Sie die Vorgaben kennen:
Grillen
„Grundsätzlich ist das Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Ein Recht darauf gebe es aber nicht, sagt Arepaade Empere, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht. Mietern wie Wohnungseigentümern könnten bei dem Vorhaben die Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung entgegenstehen. Auf Balkonen ist dort zumindest regelmäßig das Grillen mit Holzkohle untersagt. Gibt es keine solchen Vorgaben, müssen Griller zumindest das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme achten und die Beeinträchtigung für Nachbarn möglichst gering halten. Fühlen sich diese trotzdem etwa durch hohe Lärmbelastung oder starke Rauch- oder Geruchsbildung gestört, können sie Hartmann zufolge durchaus verlangen, dass künftig seltener oder rücksichtsvoller gegrillt wird.
Sonnenbaden
Wer sich mit Bekleidung ein Bad in der Sonne gönnt, ist auf dem eigenen Balkon, im eigenen Garten und in der Regel auch im Gemeinschaftsgarten auf der sicheren Seite. Sollen die Hüllen fallen, bietet es sich an, zuvor einen Blick in Mietvertrag oder Hausordnung zu werfen, weil Nacktheit dort laut Fachanwalt Arepaade Empere explizit ausgeschlossen sein kann. Ansonsten steht dem Sonnenbad – auch nackt – auf dem eigenen Balkon oder im eigenen Garten grundsätzlich nichts entgegen, sofern die Örtlichkeiten nicht von öffentlichen Wegen oder Nachbargrundstücken aus einsehbar sind, wo sich Dritte gestört fühlen könnten.
Gartenparty, Open-Air-Kino oder laute Musik
Bei all diesen Dingen komme es vor allem auf die Geräuschbelästigung an, die andere dadurch erleiden. Diese muss für Unbeteiligte in einem zumutbaren Rahmen liegen – eine erhöhte Zimmerlautstärke von 55 Dezibel ist laut Fachanwalt Empere in einem Wohngebiet tagsüber hinzunehmen. Ein- bis zweimal im Jahr darf es auch mal lauter werden. Ab spätestens 22 Uhr hat damit aber Schluss zu sein, weil dann bis 6 Uhr die gesetzliche Nachtruhe gilt, in der sämtliche Betätigungen verboten sind, die die Ruhe stören könnten. Das gilt gleichermaßen an Sonn- und Feiertagen – ganztägig. Beim Open-Air-Kino kommt zu der Lärmbelästigung noch die Belästigung durch das Licht auf der Leinwand hinzu. Könnten andere dadurch geblendet werden, ist auch das unzulässig. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darum unter anderem unbedingt dafür Sorge tragen, dass das Licht der Leinwand nicht in ein in der Nähe gelegenes Schlafzimmerfenster leuchtet.
Planschbecken oder Pool aufstellen
„Grundsätzlich ist das Aufstellen eines Pools oder Planschbeckens erlaubt“, sagt Jutta Hartmann. Soll es aber länger als nur für den Zeitraum der Nutzung stehen bleiben, sollte das gegebenenfalls mit den Nachbarn, anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem möglichen Vermieter abgesprochen werden.
Rasenmähen und andere Gartenarbeiten
Laubbläser, Laubsauger, Rasenmäher und andere Gartengeräte können störenden Lärm verursachen. Darum dürfen diese Gerätschaften Jutta Hartmann zufolge in Wohngebieten an Werktagen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. „Da es deutschlandweit keine einheitlichen Ruhezeiten gibt, können Länder und Kommunen jedoch auch strengere Regelungen treffen“, sagt Hartmann. Geräte mit Umweltzeichen – das sind etwa Mähroboter, Akku- und Elektro-Rasenmäher – dürfen zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden. In Dorf- oder Gewerbegebieten gelten diese Begrenzungen nicht. Sonn- und feiertags sind laute Gartenarbeiten aber überall untersagt.
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